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   BVerwG, 30.06.1970 - IV B 69.70   

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BVerwG, 30.06.1970 - IV B 69.70 (https://dejure.org/1970,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.1970 - IV B 69.70 (https://dejure.org/1970,1949)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 1970 - IV B 69.70 (https://dejure.org/1970,1949)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Planung von Linienflügen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.10.1968 - IV C 55.66

    Nachbarklage gegen Flughafenerweiterung, Verhältnis der Genehmigung zur

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1970 - IV B 69.70
    Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob die Planung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) der selbständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, stellt sich hier nicht, weil eine solche Planungsmaßnahme nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist; im übrigen hat der Senat bereits für die Entscheidung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), soweit sie Planungsentscheidung ist, klargestellt, daß sie als solche mangels einer unmittelbaren Außenwirkung nicht anfechtbar, sondern insoweit nur vorbereitende Verwaltungsentscheidung ist; er hat dabei ausdrücklich auf die Rechtsähnlichkeit der Planungsentscheidung nach § 16 FStrG hingewiesen (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in VRS 36, 146 [149/50] = NJW 1969, 340 [341]).

    Eine den Kläger etwa mittelbar belastende Wirkung der Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr wäre in den Planfeststellungsbeschluß eingegangen; die Planungsentscheidung nach § 16 FStrG hätte damit in diesem Beschluß ihren Niederschlag gefunden, wäre also Element dieses Beschlusses und mit ihm angreifbar (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 a.a.O. und Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - in VRS 35, 467 [469] = DVBl. 1969, 307 sowie OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 411 [412]).

  • BVerwG, 01.07.1968 - IV C 9.66

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1970 - IV B 69.70
    Eine den Kläger etwa mittelbar belastende Wirkung der Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr wäre in den Planfeststellungsbeschluß eingegangen; die Planungsentscheidung nach § 16 FStrG hätte damit in diesem Beschluß ihren Niederschlag gefunden, wäre also Element dieses Beschlusses und mit ihm angreifbar (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1968 a.a.O. und Urteil vom 1. Juli 1968 - BVerwG IV C 9.66 - in VRS 35, 467 [469] = DVBl. 1969, 307 sowie OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 411 [412]).
  • BVerwG, 17.02.1969 - IV B 223.68

    Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Gleichzeitige

    Auszug aus BVerwG, 30.06.1970 - IV B 69.70
    Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 223.68 - (VRS 37, 154 [156]) entschieden hat, liegt es gerade im Wesen der Entscheidung nach § 16 FStrG, die Linienführung nur im allgemeinen zu bestimmen, während erst die Planfeststellung der konkreten Durchführung der generellen Planung dient.
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